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Bauchdeckenstraffung ist keine Kassenleistung

Veröffentlicht in Rentenberatung - Gesetzliche Krankenversicherung

Ohne Krankheitswert keine Kostenübernahme

Die gesetzliche Krankenkasse braucht für die Kosten zur Straffung einer Bauchdecke dann nicht aufkommen, wenn der Bauch nicht entstellend wirkt und ins Gesamtbild des Körpers passt. Zu dieser Auffassung ist das Landessozialgericht Baden Württemberg in seinem Urteil vom 11.11.2008, Az. L 11 KR 3379/08 gekommen.

Zum Fall

Die Klägerin reduzierte nach einer Schwangerschaft und gleichzeitiger Eheprobleme ihr Körpergewicht um mehr als 70 kg.. Somit kam es dazu, dass sich rund um den Bauch und der Hüfte eine massive Faltenbildung entwickelt hatte. Die Versicherte beantragte unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung bei ihrer Krankenkasse die Kostenübernahme zur Straffung der Bauchdecke.
Das Gutachten des sozialmedizinischen Dienstes der Krankenkasse kam allerdings zu dem Ergebnis, dass es sich hier um keine Krankheit handelt sondern um einen kosmetischen Eingriff. Einer Kostenübernahme konnte daher nicht zugestimmt werden.

Eingriff am gesunden Körper

Das Landessozialgericht gab der beklagten Krankenkasse Recht. Begründet wurde dies damit, dass die Klägerin auch durch die enorme Faltenbildung am Bauch nicht in ihrer Körperfunktion beeinträchtigt ist. Auch wirkt der Körper nicht entstellend. Nur im Falle einer massiven körperlichen Verformung und einer daraus resultierenden schweren psychischen Belastung lässt sich ein solcher Eingriff zu Lasten der Krankenkasse befürworten. Ein solcher Tatbestand lag in diesem Fall eindeutig nicht vor. Die Kostenübernahme wurde daher verneint.

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