Voller Kassenbeitrag auf Versorgungsbezüge
Allgemeiner Beitragssatz ist maßgebend
Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 12.11.2008 Az. B 12 KR 7/08 R darüber entschieden, dass für Versorgungsbezüge der allgemeine Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung maßgebend ist. D.h. aus diesem Einkommen muss der volle Kassenbeitrag entrichtet werden.
Zum Fall
Ein freiwilliges Mitglied war bei der beklagten Krankenkasse versichert gewesen. Neben seiner gesetzlichen Rente bezog er als früherer Beamter noch Versorgungsbezüge. Diese wurden ihm in Höhe von ca. 2.950 € ab Dezember 2003 gewährt.
Seine Krankenkasse teilte ihm daraufhin mit, dass ab dem Januar 2004 aus dem Versorgungsbezug der volle allgemeine Beitragssatz der Kasse relevant sei. Bedingt durch das GKV-Modernisierungsgesetz ist nicht mehr der halbe Beitragssatz zu erheben, sondern eben der volle Krankenversicherungsbeitrag, so die Kasse in ihrer Begründung.
Nachdem der Widerspruch, die Klage vor dem Sozialgericht und die Berufung vor dem Landessozialgericht des Mitglieds erfolglos blieben, musste das Bundessozialgericht entscheiden.
Kein verfassungswidriger Verstoß
Die Richter gaben der beklagten Krankenkasse Recht. In ihrer Urteilsbegründung kamen sie zu der Auffassung, dass hier kein Verstoß gegen die Verfassung vorliegt. In diesem Zusammenhang bezog sich das BSG auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10.05.2006 Az. 1BvR 2137/06. Die Erhebung des vollen allgemeinen Beitragssatzes auf Versorgungsbezüge ist nicht zu beanstanden und führt letztendlich auch nicht zu einer Ungleichbehandlung gegenüber Rentnern, die keine Versorgungsbezüge erhalten.
| Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung wird erschwert< Vorheriges | Nächstes >Wer krank ist, ist auch krank |
|---|
| Weitere Artikel zum Thema | |

