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DDR-Jahresendprämie und Rente

Veröffentlicht in Rente - Rente Artikel

Informationen zur DDR Jahresendprämie

Die Jahresendprämien wurden in den Betrieben der ehemaligen DDR von den Arbeitgebern gezahlt, wenn die Arbeitnehmer im vorangegangenen Jahr die betrieblichen Vorgaben des Planes erfüllt hatten. Alle Mitarbeiter eines Betriebes bekamen dann bis zum März des Folgejahres die volle Jahresendprämie. In der Regel entsprach die Jahresendprämie in ihrer Höhe in etwa einem Monatsbruttogehalt, das weder steuer- noch sozialabgabenpflichtig war. Die Jahresendprämie war ein fester Einkommensbestandteil der DDR-Bürger und eine Motivation für die Mitarbeiter eines Betriebes, die Vorgaben in den Plänen zu erfüllen.   

Bisher keine Berücksichtigung bei der Berechnung der Renten

Alle Rentenversicherungsträger hatten in der Vergangenheit die Jahresendprämien nicht bei der Berechnung der Renten berücksichtigt, weil sie der Auffassung waren, dass diese Prämienzahlungen nicht zum berücksichtigungsfähigen Arbeitseinkommen gehören, weil sie nicht der Sozialversicherungspflicht unterlagen.
Gegen diese Verfahrensweise hatte eine Klägerin vor dem Sozialgericht geklagt und Recht bekommen. Die Rentenkasse muss die Jahresendprämie bei der Berechnung der Rente berücksichtigen. Anschließend hat sich auch das Bundessozialgericht dieser Thematik gewidmet.

Das Urteil des BSG und die Umsetzung

Mit seinem Urteil vom 23.08.2007 hat auch das Bundessozialgericht die Entscheidung getroffen, dass die Rentenversicherungsträger die in der DDR gezahlten Jahresendprämien bei der Berechnung der Renten einbeziehen müssen. Diese Prämien seien ein tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt.
Bereits jetzt wird das Urteil von den Rentenversicherungsträgern in die Praxis umgesetzt. Wer schon Rente bezieht, hat die Möglichkeit einen entsprechenden Überprüfungsantrag zu stellen und damit eine Neuberechnung seiner Rente zu veranlassen.

Wichtiger Hinweis

Nicht immer ist der Überprüfungsantrag sinnvoll, weil dem nicht grundsätzlich eine höhere Rentenzahlung folgen muss. Wenn bei der Berechnung der Rente bereits ein Entgelt berücksichtigt wurde, das der geltenden Beitragsbemessungsgrenze entsprach, hat die Jahresendprämie keine die Rente erhöhende Wirkung mehr.

Im Gegenteil, es gibt durchaus Konstellationen, bei denen die neu berechnete Rente mit Berücksichtigung der Jahresendprämien geringer wird als die derzeitige Rente, wenn beispielsweise bei der ersten Rentenberechnung Rentenzeiten berücksichtigt wurden, die nach heutigem Recht nicht mehr berücksichtigt werden (z.B. Ausbildungs- oder Hochschulzeiten). Wenn sich nach der Neuberechnung eine geringere Rentenzahlung ergibt, wird die Rente selbst nicht gekürzt, doch der Rentenbetrag wird von der Rentendynamisierung ausgeschlossen, bis die korrekte Rentenhöhe erreicht ist. Die Rentenversicherungsträger nennen das die Rente aussparen.

Jeder Rentner sollte also im Vorfeld einen kompetenten Rentenberater aufsuchen und sich zu dieser Problematik persönlich beraten lassen.

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