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Das Statusfeststellungsverfahren

Veröffentlicht in Rentenberatung - Gesetzliche Krankenversicherung

Statusfeststellungsverfahren der Deutschen Rentenversicherung

Mit einem Statusfeststellungsverfahren der Deutschen Rentenversicherung  erfolgt die Feststellung, ob jemand seine Tätigkeit für ein Unternehmen oder sonstigen Auftraggeber als selbstständigen Tätigkeit oder als abhängiger Beschäftigter ausübt. Im letzten Fall würde es sich um eine sogenannte Scheinselbstständigkeit handeln. Diese ist häufig dann gegeben, wenn der Auftragnehmer überwiegend von einem Auftraggeber beschäftigt und von diesen in die Arbeitsorganisation eingebunden wird.

Beispiel für Statusfeststellungsverfahren

 

Beispielsweise häufig tritt das Problem bei Bildungsträgern auf, die Dozenten für bestimmte Kurse beschäftigen. Arbeitet ein Dozent überwiegend für einen Auftraggeber und weist dieser dem Dozenten die Kurse, deren Inhalte/Fächer und sogar die Termine per Stundenplan zu, dann ist dies ein sehr eindeutiges Indiz für eine abhängige Beschäftigung. Auch wenn die Vertragsgestaltung des Dozenten diesen als Freiberufler bezeichnet liegt tatsächlich eine Arbeitnehmertätigkeit vor.

Relevanz des Statusfeststellungsverfahrens

Relevant ist dies in Bezug auf den Sozialversicherungsschutz. Ein echter Selbstständiger kann seinen Versicherungsschutz selbst regulieren, bei einem abhängige Beschäftigten muss der Auftraggeber (der ja dann Arbeitgeber ist) den umfassenden Sozialversicherungsschutz mit gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung durch Anmeldung bei der Krankenkasse in Gang setzen und die entsprechenden Arbeitgeberanteile zahlen. Dies wäre etwa die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge, viel Geld, wenn es mal nachgezahlt werden muss. Denn im Falle einer fehlerhaften Einstufung muss der nun als Arbeitgeber erkannte Auftraggeber alle Sozialversicherungsbeiträge der letzen vier Jahre nachzahlen, auch die Anteile des Arbeitnehmers.

Einleitung des Statusfeststellungsverfahrens

Wenn es Anhaltspunkte sowohl für die abhängige wie für die selbständige Beschäftigung gibt, dann kann man ein sogenanntes Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung eingeleitet werden. Denkbar wäre zum Beispiel die Beschäftigung eines Weiterbildungsdozenten in eher mittlerem Stunden-Umfang bei dem der Dozent teilweise (was die Inhalte angeht) Handlungsfreiheiten hat. Er ist aber in Bezug auf die Arbeitszeit nicht handlungsfrei und auch von einem Auftraggeber mit hohem Arbeitsanteil beschäftigt.

Dies bedeutet, dass das Verfahren vor der Deutschen Rentenversicherung nur dann Anwendung finden sollte, wenn objektive Zweifelsfälle vorliegen.

Im Rahmen des Statusfeststellungsverfahrens wird von der Deutschen Rentenversicherung genau geprüft, ob die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung oder die Merkmale einer selbstständigen Beschäftigung überwiegen. Hiernach trifft diese Behörde eine Entscheidung, die natürlich wie jede andere staatliche Entscheidung der gerichtlichen Prüfung unterliegt.

Entscheidung im Statusfeststellungsverfahren

Vor jeder Entscheidung erfolgt selbstverständlich eine Anhörung der Betroffenen. Danach wird nicht sofort ein Bescheid erstellt, sondern zunächst die Betroffenen über die Tendenz unterrichtet, damit deren Aussagen noch als mögliche Gegendarstellung in den Bescheid einfließen können.

Eine so getroffene Entscheidung ist für die übrigen Sozialversicherungszweige – gesetzliche Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung – ebenfalls bindend.

Rahmenbedingungen

Die Deutsche Rentenversicherung Bund kann das Verfahren auf Antrag einer betroffenen Seite nur beginnen, wenn nicht vor der Antragstellung schon durch einen Rentenversicherungsträger (zum Beispiel nach einer Betriebsprüfung) oder durch die Einzugsstelle einer gesetzliche Krankenkasse ein Verwaltungsverfahren in Gang gesetzt wurde, bei dem auch über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung statt vermeintlicher selbstständigen Tätigkeit entschieden werden soll.

Um ein Statusfeststellungsverfahren in Gang zu setzen, ist ein formgebundener Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zu stellen. Dieser Antrag kann sowohl vom Auftragnehmer/Arbeitgeber als auch vom Auftraggeber/Arbeitnehmer gestellt werden. Wird nur einseitig ein Antrag gestellt, dann wird die andere Seite mit eingeschaltet und erfährt damit von dem Vorhaben.

Auch die Einzugsstellen der Krankenkassen können die Statusfeststellung in die Wege leiten.

Hilfe und Unterstützung

Professionelle Hilfe bei der Antragstellung zur Einleitung eines Statusfeststellungsverfahrens erhalten Sie von gerichtlich zugelassenen Rentenberatern.
Kontaktieren Sie hier einen Rentenberater.


 

 

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