Kostenlose Familienversicherung bei Abfindung möglich
Allgemeines zur Familienversicherung
Die Leistungen und sonstigen Ausgaben der gesetzlichen Krankenkassen werden durch Beiträge finanziert. Diese richten sich in der Regel nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder und werden von ihnen sowie den Arbeitgebern aufgebracht. Für versicherte Familienangehörige werden Beiträge nicht erhoben. Für den begünstigten Personenkreis begründet sie einen eigenständigen Versicherungsschutz, aus dem heraus Leistungsansprüche unabhängig vom Mitglied geltend gemacht werden können.
Die kostenlose Familienversicherung erstreckt sich auf den Ehegatten, Lebenspartner und den Kindern.
Hohe Abfindung und Anspruch auf Familienversicherung
Eine Voraussetzung für den Anspruch auf eine kostenfreie Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung liegt dann vor, wenn der Ehegatte oder die Kinder über kein Gesamteinkommen verfügen, das regelmäßig im Monat 355,-- € (2008) übersteigt. Wird eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt, beträgt die Grenze 400,--€ monatlich.
Allerdings kam das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 09.10.2007, Az. B 5b/8 KN 1/06 KR R, zu dem Ergebnis, dass auch dann ein Anspruch auf eine Familienversicherung besteht, wenn eine einmalige Abfindung gezahlt wird, die den Grenzbetrag von 355,--€ monatlich übersteigt.
Zum Fall
Auf Grund der langjährigen Beschäftigung, gewährte im Dezember 2008 der frühere Arbeitgeber seiner ehemaligen Beschäftigten eine einmalige Abfindung in Höhe von 55.200 € (108.000,-- DM). Nachdem die Frau nur bis November 1998 beschäftigt war, beantragte sie bei der zuständigen Krankenkasse ab 01.12.1998 eine kostenlose Familienversicherung über ihren Ehemann. Die Krankenkasse lehnte jedoch ab. Als Begründung gab die Krankenkasse an, dass die Abfindung gemäß dem zuletzt bezogenen Gehalt auf die Monate aufgeteilt werden muss. Nach Auffassung der Krankenkasse ergab sich erst ein Anspruch auf eine Familienversicherung ab dem 01.05.2000.
Bundessozialgericht gab der Versicherten Recht
Die Richter bestätigten die Auffassung der Versicherten und verurteilten die Krankenkasse, die Familienversicherung bereits ab 01.01.1999 durchzuführen.
Auch wenn es sich um eine sehr hohe Abfindung handelt, steht es der Krankenkasse nicht zu, diese Zahlung in ein fiktiv errechnetes Monatseinkommen umzurechnen. Ausschlaggebend ist, dass die Zahlung einmalig geflossen ist. Es handelt sich dabei um eine sog. Einmalzahlung, bei der die Höhe unschädlich ist.
Für den Dezember 1998 kam allerdings keine Familienversicherung zustande, weil die in diesem Monat gezahlte Abfindung den Grenzbetrag für die kostenlose Familienversicherung überschritten hatte.
Beachte
Es ist bei einem Abfindungsanspruch ratsam, sich diese in einer Summe auszahlen zu lassen. Denn bei einer monatlichen Zahlung könnte dies Auswirkungen auf einen möglichen Familienversicherungsanspruch haben.
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