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Mieteinnahmen werden angerechnet

Das Sozialgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 03.06.2008 Az. S 7 KR 2483/07 entschieden, dass Ehepartner die über gemeinsame Mieteinnahmen verfügen, diese je zur Hälfte für den jeweiligen Partner angerechnet werden. Dies kann dann von Bedeutung sein, wenn es um die Frage der kostenlosen bzw. beitragsfreien Familienversicherung eines Ehegatten geht.

Zum Fall

Aus der Vermietung mehrerer Häuser erzielte das Ehepaar Mieteinnahmen von mehrmals 16.000 €.. Die zuständige Krankenkasse verneinte für die Ehefrau die beitragsfreie Familienversicherung, weil sie die Mieteinnahmen zur Hälfte der Frau zuordnete und somit der Betrag in Höhe von 350 € für eine beitragsfreie Familienversicherung mehr als deutlich überschritten wurde.
Dagegen klagte der Ehemann. Er begründete dies damit, dass von der Hälfte der Mieteinnahmen laufende Kosten für den Unterhalt der Häuser abzuziehen sind und seine Frau dann unter dem Grenzbetrag von 350 € fällt. Eine entsprechende Vereinbarung wurde dahingehend geschlossen. Somit wären dann nach Ansicht des Ehemannes die Voraussetzungen für eine Familienversicherung wieder erfüllt.

Anrechnung ist korrekt gewesen

Die Richter gaben bei Ihrer Entscheidung der beklagten Krankenkasse Recht. Eine solche Vereinbarung, wie sie das Ehepaar geschlossen hatte, ist für die Krankenkasse nicht von Bedeutung. In erster Linie bleibt die Ehefrau auch weiterhin Miteigentümerin der Immobilie. Somit steht ihr die Miete genauso zu, wie die von ihrem Ehemann.

Anspruch auf Familienversicherung

Ehegatten haben u.a. nur dann einen Anspruch auf eine kostenlose Familienversicherung, wenn das Gesamteinkommen im Monat einen Betrag in Höhe von 355,-- € (Jahr 2008) nicht übersteigt. Bei Rentnern oder der Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung beträgt das zulässige Gesamteinkommen 400 €.

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