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Erwerbsgeminderte und Rente mit 67

Veröffentlicht in Rente - Rente Artikel

Rente mit 67 für Erwerbsgeminderte

Für Frührenter und Angehörige von Verstorbenen wirkt sich die Altersanhebung ab 2012 ebenfalls aus.
Jeder hat gehört, dass die Altersrente ohne Abschläge künftig erst mit 67 Jahren zu bekommen ist. Dass diese Regelung auch die Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrente betrifft, wissen jedoch die Wenigsten.

Erwerbsminderungsrente

Wer künftig aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten kann, erhält weiterhin die Erwerbsminderungsrente. Jedoch hat sich die Altersgrenze erhöht, ab der man künftig die ungekürzte Erwerbsminderungsrente erhält. Sie wird ab dem Jahr 2012 schrittweise von 63 auf 65 Jahre angehoben. Wer früher auf die Erwerbsminderungsrente angewiesen ist, erhält sie dennoch. Er muss jedoch Abschläge von maximal 10,8 % in Kauf nehmen.

Anhebung der Altersgrenze für ältere Arbeitnehmer

Für diese Berufsgruppe gibt es eine Ausnahmereglung. Wer 35 Pflichtbeitragsjahre (ab 2024 40 Jahre) hinter sich hat, kann bei Erwerbsminderung auch weiterhin mit 63 Jahren ohne Abschläge in Rente gehen. Bei der Berechnung der Pflichtbeitragsjahre zählen die Zeiten für Kindererziehung und Pflege naher Angehöriger mit. Zeiten der Arbeitslosigkeit werden nicht anerkannt.

Witwer- und Witwenrente bei der Rente mit 67

Bei den Witwer- und Witwenrenten ändert sich ähnlich wie bei der Erwerbsminderungsrente nichts. Allerdings wird die Altersgrenze für die große Witwen- bzw. Witwerrente in den Jahren 2012 bis 2029 vom derzeit 45. auf das 47. Lebensjahr angehoben. Für die Höhe der Rente spielt das Lebensalter des Verstorbenen künftig eine Rolle.
Die volle Hinterbliebenenrente wird dann gezahlt, wenn der Versicherte nach dem 65. Lebensjahr verstirbt. Diese Änderung tritt in den Jahren 2012 bis 2024 in Kraft. Danach steigt das Lebensalter schrittweise vom 63 auf das 65 Lebensjahr an.

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