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Höhe des Krankengeldes

Veröffentlicht in Rentenberatung - Gesetzliche Krankenversicherung

Allgemeines

Für Versicherte einer gesetzlichen Krankenkasse hat das Krankengeld die Aufgabe, den Lebensstandard bzw. die finanzielle Absicherung im Krankheitsfall zu gewährleisten. Die Höhe des Krankengeldes richtet sich dabei nach dem zuletzt vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bezogenen Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen.

Berechnung des Krankengeldes

 

Grundlage für die Krankengeldberechnung ist das Regelentgelt. Es wird aus dem regelmäßigen erzielten Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen ermittelt, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt. Bei der Berechnung des Regelentgelts unterscheidet man, ob der Versicherte sein Arbeitsentgelt
-nach der Stundenzahl erhält oder
-das Arbeitsentgelt auf der Basis eines Festlohnes gezahlt wird oder
-aus sonstigen Gründen eine Berechnung nach Stunden nicht möglich ist (z.B. Akkordlöhner) oder der Versicherte nicht Arbeitnehmer ist (z.B. Selbständige).

Höhe des Krankengeldes

Das Krankengeld beträgt 70 % des zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit bezogenen Bruttoentgelts oder Bruttoarbeitseinkommen. Berücksichtigt werden auch Einmalzahlungen wie z.B. Urlaubs- oder Weichnachtsgeld wenn es in den letzten 12 Monaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit gewährt wurde. Das aus dem Bruttoentgelt errechnete Regelentgelt zuzüglich der Einmalzahlungen ergibt das kumulierte Regelentgelt. Für das Jahr 2008 ergibt sich ein Höchstregelentgelt in Höhe von 120,-- €.

Begrenzung auf 90 % des Netto-Arbeitsengelts

Das Krankengeld darf 90 % des Netto-Arbeitsentgelts nicht übersteigen. Tatsächlich ist ein Vergleich aus dem kumulierten Regelentgelt errechneten Krankengeldes mit 90 % des Netto-Arbeitsentgelts durchzuführen. Ggf. ist das Krankengeld auf 90 % des Nettoarbeitsentgelts zu begrenzen. Einmalzahlungen werden ebenfalls bei der Netto-Berechnung mit berücksichtigt.
Allerdings beträgt das Krankengeld nicht mehr als das zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit bezogene Nettoarbeitsentgelt.

Selbständige

Bei Selbständigen, die bei Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf Krankengeld haben, beträgt das Krankengeld immer 70 % des zuletzt bezogenen Arbeitseinkommens (Regelentgelt).

Arbeitslose

Bezieher von Arbeitslosengeld erhalten Krankengeld in Höhe des zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit bezogenen Arbeitslosengeldes

Krankengeld und Beiträge

Grundsätzlich werden bei Arbeitnehmern vom Krankengeld noch Beiträge zur Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung abgezogen. Getragen werden die Beiträge von der Krankenkasse und vom Versicherten. Vom errechneten Krankengeld werden zu Lasten des Versicherten Beiträge in Höhe des halben Beitragssatzes in der Rentenversicherung 9,95 % (2008), Pflegeversicherung 0,85 % kinderlose 1,10 % (2008) und Arbeitslosenversicherung 1,65 % (2008) abgezogen.

Beispiel zur Krankengeldberechnung

Bruttoentgelt im Entgeltabrechnungszeitraum vom 01.05.2008 bis 31.05.2008    2.000,00    EUR
Geteilt durch 30 Tage ergibt das kalendertägliche Regelentgelt in Höhe von      66,66    EUR
Zuzüglich 1/360 der beitragspflichtigen Einmalzahlung der letzten 12 Monate        6,94    EUR
Hiervon 70 % sind kalendertäglich                                                                73,60    EUR
Die Berechnungsgrundlage darf nicht höher sein als das regelmäßige Nettoarbeitsentgelt im Entgeltabrechnungszeitraum.


Nettoarbeitsentgelt (ohne einmalig gezahltes Arbeitsentgelt)                        1.300,00    EUR
Geteilt durch 30 Tage ergibt einen Betrag von kalendertäglich                            43,33    EUR
Zuzüglich 1/360 Netto-Einmalzahlung ergibt das kummulierte Netto-Arbeitsentgelt    4,77    EUR
Hiervon 90 % sind kalendertäglich                                                                43,29    EUR
Danach beträgt das Krankengeld kalendertäglich                                            43,29    EUR

Beitragsabzug und Netto-Krankengeld:


Krankengeld    43,29    EUR
Beiträge zur Rentenversicherung    4,30    EUR
Beiträge zur Arbeitslosenversicherung    0,71    EUR
Beiträge zur Pflegeversicherung (ohne Zuschlag bei Kinderlose)    0,36    EUR
Das auszuzahlende Krankengeld beträgt kalendertäglich    37,92    EUR

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