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Beitragspflicht für Direktlebensversicherungen

Veröffentlicht in Rentenberatung - Gesetzliche Krankenversicherung

Bundesverfassungsgericht gibt Gesetzgeber Recht

Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass die Auszahlung einer Direktlebensversicherung weiterhin krankenversicherungs- und pflegeversicherungspflichtig sind (Az. 1 BvR 1924/07).
Das Gericht teilte mit, dass die im Jahre 2004 in Kraft getretene Neuregelung zur Beitragspflicht auf einmalige Kapitalleistungen nicht verfasswidrig ist. Denn bis zum Jahresende 2003 waren nur Direktlebensversicherungen beitragspflichtig, wenn diese monatlich ausgezahlt wurden. Eine einmalige Auszahlung war dagegen beitragsfrei zur Kranken- und Pflegeversicherung gewesen.

Beitragspflicht ist rechtens

Die Richter teilten in ihrer Urteilsbegründung mit, dass Direktlebensversicherungen auch als Form der betrieblichen Altersvorsorge anzusehen sind. Eine einmalige Zahlung ist somit nicht anders zu bewerten, als eine laufende bzw. monatliche Rentenzahlung. Es ist nur die Auszahlungsform unterschiedlich, aber nicht die Art.

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