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Lorenzos Öl keine Krankenkassenleistung

Veröffentlicht in Rentenberatung - Gesetzliche Krankenversicherung

 

Kein Heil und Hilfsmittel

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 28.02.2008 AZ. B 1 KR 16/07 R festgestellt, dass es sich bei Lorenzos Öl um kein Heil oder Hilfsmittel im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung handelt. Vielmehr handelt es sich dabei um ein nicht zugelassenes Fertigarznei- oder um ein Lebensmittel. Aus diesem Grund besteht keine Verpflichtung der Krankenkasse die Kosten für Lorenzos Öl zu übernehmen.

Welche Krankheit wird behandelt

Lorenzos Öl wird bei der Krankheit Adrenomyeloneuropathie (AMN oder auch ALD) verabreicht. Bei dieser Krankheit handelt es sich um einen sehr seltenen Gendefekt des Nervenstoffwechsels, die zur Anhäufung von veränderten Fetten in Nervenzellen führt. Ein Abbau von Fettsäuren scheidet hier aus, so dass es zu Stoffwechselstörungen kommt.
Die Erkrankung führt zu Muskelspannungen mit steifen Gang und Muskelspastik. Der Verlauf ist vergleichbar wie bei einer Multiplen Sklerose.
Lorenzos Öl dient dazu, die Krankheit für den Betroffenen erträglicher zu machen und den Krankheitsverlauf günstiger zu beeinflussen.

Zum Fall

Der Kläger war an dieser seltenen AMN Krankheit erkrankt. Um dem krankheitsbedingt gestörten Abbau und der gesteigerten körpereigenen Bildung von Fettsäuren entgegen zu wirken wurde er mit Lorenzos Öl entsprechend versorgt. Der Kläger leidet an dieser Krankheit schon seit dem 17. Lebensjahr und sitzt seit Jahren im Rollstuhl. Die betroffene Krankenkasse übernahm noch im Jahre 2000 für 1,5 Jahre die Kosten für Lorenzos Öl. Nachdem sich der Gesundheitszustand weiterhin verschlechterte lehnte sie die weitere Kostenübernahme ab.

Kein Verordnungsfähiges Arzneimittel

Das Bundessozialgericht stellte fest, dass Lorenzos Öl kein zugelassenes Fertigarzneimittel ist und auch nicht teilweise zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse verordnet werden kann.
Auch handelt es sich um kein Heil oder Hilfsmittel.
Das Lorenzos Öl fällt nicht in den Bereich der ausnahmsweise verordnungsfähigen Produktgruppen wie Aminosäuremischungen, Eiweisshydrolysate, Elementardiäten oder Sondennahrung. Eine Kostenübernahme durch die Krankenkasse scheidet daher in diesem Fall aus.

Durchsetzung von Ansprüchen

Die unabhängigen und gerichtlich zugelassenen Rentenberater unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegenüber der Krankenkasse. Die Krankenkassenbetriebswirte und Rentenberater Marcus Kleinlein und Helmut Göpfert unterstützen Sie dabei. Dies gilt auch im Widerspruchs- und sozialgerichtlichen Klageverfahren.

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