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Ablehnung Fahrkosten wenn Rettungswagen nich in Anspruch genommen wird

Veröffentlicht in Rentenberatung - Gesetzliche Krankenversicherung

Fahrkosten für Krankenwagen können abgelehnt werden

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 02.11.2007 (AZ: B 1 KR 4/07 R) darüber entschieden, dass die Krankenkasse die Fahrkosten für einen Rettungswagen ablehnen kann, wenn der betroffene Versicherte den Transport abgelehnt und nicht benutzt hat.

Zum Fall

Der Versicherte war stark gehbehindert und pflegebedürftig. Nach einem Sturz in der Wohnung konnte er selbst nicht mehr aufstehen. Deshalb rief er Rettungswagen mit Notarzt. Der Notarzt behandelte den Versicherten, half ihn auf und stellte leichte Verletzungen fest. Die Fahrt mit dem Rettungswagen ins nächstgelegene Krankenhaus lehnte der Kläger ab.

Am gleichen Tag stürzte der Kläger erneut in seiner Wohnung. Der gerufene Rettungswagen mit Sanitäter half den Versicherten erneut auf. Auch dieses Mal lehnte der Versicherte eine Fahrt ins Krankenhaus mit dem Rettungswagen ab.

Krankenkasse lehnte Kostenübernahme ab

Die zuständige Krankenkasse lehnte die Kostenübernahme der Fahrten des Rettungswagens ab. Als Begründung gab die Kasse an, dass sog. Fehlfahrten nicht im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung enthalten sind. Somit ist eine Übernahme nicht möglich.
Die Kosten der beiden Einsatzfahrten betrugen etwa 560 €.

Bundessozialgericht gab Krankenkasse Recht

Das Bundessozialgericht stimmte der Rechtsmeinung der Krankenkasse zu. In seinem Urteil gab das Bundessozialgericht zu erkennen, dass gesetzlich eindeutig geregelt ist in welchen Fällen eine Kostenübernahme der Fahrkosten möglich ist. Die Übernahme der Fahrkosten für Fehlfahrten sind im Leistungskatalog nicht enthalten und können daher von den Krankenkassen nicht übernommen werden.

Beachte

Wird der Versicherte nicht mit einem Rettungswagen in das Krankenhaus gefahren, kann die Krankenkasse die Fahrkosten ablehnen. Wird der Notarzt nur für das Aufrichten einer gestürzten Person gerufen, muss für die entstandenen Kosten die gesetzliche Krankenversicherung nicht aufkommen.

Auskunft, Beratung und Aufklärung

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