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Fahrkosten

Veröffentlicht in Rentenberatung - Gesetzliche Krankenversicherung

Fahrkosten der gesetzlichen Krankenversicherung

Fahrkosten können von der Krankenkasse dann übernommen werden, wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung aus medizinischen Gründen notwendig sind.
Die Übernahme der Fahrkosten sind mittlerweile sehr eingeschränkt worden. Nachfolgend erhalten Sie eine Übersicht darüber, in welchen Fällen die Krankenkassen die Erstattung von Fahrkosten übernimmt.

Stationäre Behandlung

 

Fahrkosten werden im Rahmen einer stationären Krankenhausbehandlung, Kurmaßnahme oder stationären Entbindung übernommen. Keine Kosten werden bei Verlegungstransporte übernommen. Ausnahme: Die Verlegung ist aus medizinischen Gründen erforderlich oder die Krankenkasse hat einer Verlegung in ein wohnortnahes Krankenhaus zugestimmt.

Rettungsfahrt

Eine Rettungsfahrt liegt nur dann vor, wenn die Fahrt zum Krankenhaus mit einem Notarztwagen, Rettungswagen oder Rettungshubschrauber erfolgt. Ein stationärer Krankenhausaufenthalt ist aber nicht notwendig.

Krankentransport

Ist während der Fahrt eine fachliche Betreuung oder der Einsatz einer besonderen Einrichtung eines Krankenkraftwagens erforderlich, spricht man von einem Krankentransport. Im Gegensatz zu den Rettungsfahrten muss bei einem Krankentransport nicht das Krankenhaus das Ziel sein. (z.B. ambulante Behandlung in einer Arztpraxis).

Sonstige Fahrten

Fahrkosten werden von den Krankenkassen auch bei einer ambulanten Krankenbehandlung übernommen, wenn dadurch eine grds. vorliegende stationäre Krankenhausbehandlung vermeidbar ist oder verkürzt wird oder nicht ausführbar ist (z.B. ambulante Operation).

Weitere Fahrten zur ambulanten Behandlung (z.B. Arzt, Krankengymnastik), können von den Krankenkassen nur dann übernommen werden, wenn besondere Ausnahmen vorliegen.
Besondere Ausnahmefälle liegen vor:
Im Falle einer ambulanten Dialysebehandlung oder bei Chemo- oder Strahlentherapien. Ebenso bei Versicherten, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „AG (außergewöhnliche Gehbehinderung), „Bl“ (Blind) oder „H“ (Hilflosigkeit) oder Pflegestufe II oder III der gesetzlichen Pflegeversicherung vorliegt bzw. die von vergleichbaren Beeinträchtigungen der Mobilität betroffen sind und einer ambulanten Behandlung über einen längeren Zeitraum bedürfen.

Bitte beachten Sie, dass Fahrkosten zur ambulanten Behandlung immer im Voraus von der Krankenkasse zu genehmigen sind. Ein Antrag auf Kostenübernahme ist deshalb vorab zu stellen.

Rücktransport bei Erkrankung im Ausland

Fahrkosten für einen Rücktransport  in das Inland bei einer Erkrankung im Ausland werden von den Krankenkassen nicht erstattet.

Höhe der zu übernehmenden Fahrkosten

Es werden immer nur die Kosten für ein öffentliches Verkehrsmittel übernommen. Nur wenn aus medizinischen Gründen ein öffentliches Verkehrsmittel nicht benutzt werden kann, werden die Fahrkosten für einen Mietwagen oder ein Taxi übernommen.

Ebenfalls kann der private PKW benutzt werden. Hier ist folgendes zu beachten:
Kann aus medizinischen Gründen ein öffentliches Verkehrsmittel nicht in Anspruch genommen werden, beträgt der Erstattungsbetrag 0,20 € pro gefahrenen Kilometer. Ansonsten beträgt der Erstattungssatz 0,14 €. Erstattet wird immer nur die kürzeste Wegstrecke.

Eigenbeteiligung

Die Eigenbeteiligung des Versicherten an den Fahrkosten beträgt 10 Prozent. Der Mindestsatz beträgt 5 €, der Höchstsatz 10 € je einfacher Fahrt.

Auskunft, Beratung und Aufklärung

Für alle Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung stehen Ihnen die unabhängigen und gerichtlich zugelassenen Rentenberater und Krankenkassenbetriebswirte Marcus Kleinlein und Helmut Göpfert zur Verfügung. Diese vertreten Sie auch im Widerspruchs- und sozialgerichtlichen Klageverfahren

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