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Zwangsverrentung vor dem 63. Lebensjahr kommt nicht

Die Bundesregierung hatte ursprünglich geplant, alle Arbeitslose ab dem 58. bzw. 60. Lebensjahr die nicht mehr vermittelbar sind, vor Erfüllung des 63. Lebensjahr in eine Zwangsrente zu schicken. Dies auch mit der Konsequenz , dass dieser Personenkreis hohe Rentenabschläge in Kauf nehmen musste. Dieses Vorhaben ist nun vom Tisch. Allerdings wurde für diese Art von Zwangsrente die Altersgrenze auf das 63. Lebensjahr angehoben.

Konkret bedeutet das

 

Bezieher von Arbeitslosengeld II (nach Erschöpfung von Arbeitslosengeld I) können nun von der Agentur für Arbeit ab dem 63. Lebensjahr in eine Altersrente ab dem 63. Lebensjahr abgeschoben werden. Konkret bedeutet dies, dass die Agentur für Arbeit die weitere Zahlung von Arbeitslosengeld II verweigert. Stellt der Betroffene keinen Rentenantrag, so kann dies auch die Agentur für Arbeit tun.

Wer ist davon betroffen

Betroffen sind ältere Arbeitslose, deren Arbeitslosengeld I durch Ablauf der Höchstanspruchsdauer erschöpft ist und die nun Arbeitslosengeld II erhalten. Auch davon betroffen, sind Arbeitslose die noch die zum 31.12.2007 ausgelaufene 58er-Regelung in Anspruch genommen haben. Diese Personen sind zwar arbeitslos gemeldet, haben aber gegenüber der Agentur für Arbeit erklärt, dass sie keine Arbeit mehr zugewiesen haben möchten und demnächst eine Rente beantragen werden.
Generell gilt: Arbeitslose die das 63. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können nicht vorher in die Zwangsrente geschickt werden.

Hohe Rentenabschläge mit der Rente ab 63

Durch die Zwangsrente ab dem 63. Lebensjahr müssen die Betroffenen hohe Rentenabschläge in Kauf nehmen. Eine Frühverrentung führt zu Rentenabschlägen von bis zu 14,4 Prozent. Dies deshalb weil in den Jahren 2012 bis 2029 die Altersgrenze der Regelaltersrente schrittweise angehoben wird.

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