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Anspruch auf Entgeltfortzahlung

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung ist im Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) geregelt. Er steht allen Arbeitnehmern zu. Unter Arbeitnehmer versteht man alle Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung beschäftigte Personen.
Auch geringfügig Beschäftigte (Minijobber) haben einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Keinen Anspruch haben folgende Personen:

  • Selbständige
  • Beamte
  • Soldaten
  • Zivildienstleistende
  • Strafgefangene
  • behinderte Menschen in Werkstätten für behinderte Menschen oder Blindenwerkstätten
  • Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe

 Beschäftigung kann nicht ausgeübt werden

Ist ein Arbeitnehmer durch Krankheit arbeitsunfähig und kann er aus diesem Grund seiner Arbeit nicht nachgehen, dann besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Die tatsächlich aufgenommene Arbeit des Arbeitnehmers ist hierfür nicht erforderlich.

Wartezeit und Krankengeld

Im Krankheitsfall entsteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung frühestens nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses beim gleichen Arbeitgeber. Die Arbeitsunfähigkeit muss nach Abschluss des Arbeitsvertrages eingetreten sein. Die vier Wochen frist (=28 Tage) wird vom vereinbarten Arbeitsbeginn an berechnet.

Beispiel:
Erstmalige Aufnahme einer Beschäftigung beim Arbeitgeber: 01.03.2008
Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers ab 05.03.2008 bis lfd.
Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber besteht frühestens ab dem 29.03.2008
Vorher erhält der Arbeitnehmer Krankengeld von der Krankenkasse.

Mehrere aufeinander folgende Arbeitsverhältnisse

Ausnahmsweise können zwei aufeinander folgende unabhängige Arbeitsverhältnisse beim gleichen Arbeitgeber wie ein einheitliches Arbeitsverhältnis behandelt werden, wenn ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen diesen Arbeitsverhältnissen besteht. Dies ist nach allgemeiner Rechtsprechung dann der Fall, wenn es sich um kurze Unterbrechungen von drei Wochen handelt und ein Wiedereinstellungsanspruch besteht (z.B. Abmeldung wegen schlechter Witterung und späterer Wiedereinstellung). In diesen Fällen kommt die Wartezeit-Regelung nicht zum tragen.

Selbstverschuldete Arbeitsunfähigkeit

Die Krankheitsursache für den Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung ist dem Grunde nach sekundär. Allerdings gibt es einen Ausschlusstatbestand –nämlich die selbstverschuldete Krankheit-.
Die Rechtsprechung hat den Begriff selbstverschuldete Krankheit wie folgt definiert:

Ein Verschulden liegt vor, wenn ein gröblicher Verstoß gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten gegeben ist und das Abwälzen dessen Folgen auf den Arbeitgeber unbillig wäre. Verschulden in diesem Sinne liegt vor, wenn der Arbeitnehmer die Sorgfalt verletzt hat, die ein verständiger Mensch normalerweise im eigenen Interesse anzuwenden pflegt, er sich also die zur Arbeitsunfähigkeit führende Krankheit durch leichtfertiges, gegen die guten Sitten und unverständiges Verhalten zugezogen hat“.

Beispiel:
Ein Kraftfahrer legt seinen Sicherheitsgurt nicht an und die bei einem Unfall erlittenen Verletzungen sind auf das Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes zurückzuführen.

Ein betrunkener Arbeitnehmer verursacht durch seine Trunkenheit einen Verkehrsunfall und wird arbeitsunfähig.

Hat sich der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeit bei der Ausübung einer sehr gefährlichen und verbotenen Nebentätigkeit zugezogen, kann der Anspruch auf Entgeltfortzahlung ebenfalls ausgeschlossen werden. Grds. trägt der Arbeitgeber die Beweis- und Darlegungslast zum Verschulden des Arbeitnehmers.

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