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Keine Kostenübernahme für Brustverkleinerung

Veröffentlicht in Rentenberatung - Gesetzliche Krankenversicherung

 

Krankenkassen können Operation für Brustverkleinerung ablehnen

Eine Frau hat auf Grund starker Schmerzen an der Wirbelsäule nicht unbedingt einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Brustverkleinerung. Diese Entscheidung hat das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht mit Urteil vom 21.11.2007 AZ: L 5 KR 80/06 getroffen.
Ein Brustoperation könnte allerdings dann möglich sein, wenn andere Behandlungsmethoden nicht zum Erfolg führen können.

Der Fall

 

In dem strittigen Fall, klagte die Frau seit längerer Zeit über starke Rückenschmerzen im Brustwirbel- und Halswirbelbereich. Gleichzeitig litt die Frau an Übergewicht bei einer Körpergröße von 165 cm und einem Körpergewicht von 81 kg. Außerdem hatte die Versicherte eine vergrößerte Mamma. Daraufhin befürwortete der behandelnde Arzt eine operative Brustverkleinerung zur Vermeidung einer dauerhaften Schädigung der Wirbelsäule bei der Krankenkasse.

Alternative Behandlungsmethoden

Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht kam nach Auswertung verschiedenster neutraler medizinischen Gerichtsgutachten zu dem Ergebnis, dass andere Behandlungsmethoden bei der Klägerin zu einer Linderung oder Besserung ihrer Rückenschmerzen führen können. Kommt nämlich als vorrangige Therapie die Lockerung der Bindegewebsstruktur im Hals- und Brustkorbbereich in Betracht sowie Krankengymnastik und ganz besonders die Reduzierung des Gewichts, weil dadurch nach dem allgemeinen medizinischen Erfahrungen eine Besserung der Rückenbeschwerden einhergehen wird, so hat die Versicherte keinen Anspruch auf Kostenübernahme für eine Brustverkleinerung.
Die Krankenkasse kann in solchen Fällen die Kosten hierfür ablehnen.

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