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Häusliche Krankenpflege Leistungsumfang erweitert

Veröffentlicht in Rentenberatung - Gesetzliche Krankenversicherung

Krankenkassen übernehmen Kosten auch am Arbeitsplatz

In seinem Urteil vom 08.01.2001 (AZ: L 1 KR 110/06) entschied das Hessische Landessozialgericht darüber, dass die Krankenkasse die häusliche Krankenpflege nicht nur zu Hause zu übernehmen hat. Stattdessen ist auch eine Kostenübernahme am Arbeitsplatz möglich, wenn dort die Leistung in Anspruch genommen wird.

Insulinspritze am Arbeitsplatz

 

Der Kläger war behindert und arbeitete in einer Werkstatt für Behinderte. Aufgrund seiner Diabetes-Erkrankung benötigte er täglich während der Arbeitszeit eine Injektionsspritze. Besonders an diesem Fall war die Tatsache, dass der Versicherte sich nicht selbst spritzen konnte. Der Antrag auf Kostenübernahme für die tägliche Spritze durch eine Pflegekraft am Arbeitsplatz wurde von der Kasse abgelehnt. Zu Begründung gab die Krankenkasse an, dass die Kostenübernahme für eine häusliche Krankenpflege eben nur zu Hause möglich ist und nicht am Arbeitsplatz. Das ergibt sich schon aus dem Begriff „häusliche Krankenpflege“

Häusliche Krankenpflege auch außer Haus möglich

Das Landessozialgericht Hessen gab dem Kläger Recht. Als Begründung gaben die Richter an, dass die gesetzliche Vorschrift eine häusliche Krankenpflege auch in Werkstätten für Behinderte vorsehe. Die tägliche Spritze am Arbeitsplatz zur Behandlung der Diabetes-Erkrankung ist deshalb von der Krankenkasse zu bezahlen.

Auskunft, Beratung und Aufklärung

Für die Beantragung einer Leistung und auch Durchsetzung Ihrer Ansprüche im Widerspruchs- bzw. sozialgerichtlichen Klageverfahren steht Ihnen der Krankenkassenbetriebswirt und Rentenberater Marcus Kleinlein gerne zur Verfügung.

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