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Zurechnungszeit

Veröffentlicht in Rente - Rente Artikel

Zurechnungszeiten erhöhen Rente

Die Rentenhöhe errechnet sich u.a. nach den eingezahlten Beiträgen. Versicherte bei denen  bereits vor dem 60. Lebensjahr eine Erwerbsminderung festgestellt wurde oder versterben, würde die Höhe der Erwerbsminderungsrente oder Hinterbliebenenrente erheblich niedrig ausfallen. Damit in diesen Fällen ein gerechter Ausgleich stattfindet hat der Gesetzgeber die sogenannte Zurechnungszeit eingeführt.

Beitragszahlung bis zum 60. Lebensjahr

 

Im Falle einer Erwerbsminderungsrente, Erziehungsrente oder Hinterbliebenenrente vor dem 60. Lebensjahr wird die Zurechnungszeit bis zum 60. Lebensjahr automatisch gewährt. Die Zurechnungszeit errechnet sich aus dem Durchschnitt der bereits hinterlegten rentenrechtlichen Zeiten des Versicherten. Eine eigene Beitragszahlung ist hierfür nicht notwendig.

Beachte

Nur durch die Zurechnungszeit kann kein eigener Rentenanspruch abgeleitet werden. Die Wartezeit (Vorversicherungszeit) für die jeweilige Rente muss schon selbst erfüllt sein. Die Zurechnungszeit wird auch durch die mit der letzten Rentenreform beschlossene Erhöhung des Renteneintrittsalters nur bis zum 60. Lebensjahr gewährt.

Auskunft, Beratung und Aufklärung

Damit auch alle rentenrelevanten Zeiten auf Ihrem Rentenversicherungskonto enthalten sind, ist immer eine Kontenklärung erforderlich. Hierfür steht Ihnen der Rentenberater Marcus Kleinlein jederzeit zur Verfügung. Er berät Sie auch in allen Angelegenheiten der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung

 

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