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Wegfall der Entgeltvorausbescheinigung beim Rentenantrag

Veröffentlicht in Rente - Rente Artikel

Allgemeines

Bisher mussten die Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmer das Entgelt für drei Monate im Voraus bescheinigen, wenn der Beschäftige eine Altersrente beantragt hatte. Das Verfahren der Entgeltvorausbescheinigung war notwendig, damit der Rentenversicherungsträger die Altersrente zeitnah berechnen und gewähren konnte. Ab Januar 2008 wird es die manuell zu bestätigende Entgeltvorausbescheinigung nicht mehr geben und durch ein maschinelles Datenübermittlungs-/Meldeverfahren ersetzt.

Was ist Neu bzw. ändert sich genau

In einem Datenübermittlungsverfahren (DEÜV-Verfahren) werden die Entgeltdaten auf Verlangen des Rentenantragstellers durch den Arbeitgeber per Sondermeldung an den Rentenversicherungsträger übermittelt. Diese Sondermeldung ist mit dem Meldegrund 57 durchzuführen. Es sind nur die beitragspflichtigen Entgelte für bereits abgelaufene Zeiträume zu melden. Die Meldung ist frühestens drei Monate vor dem Rentenbeginn durchzuführen.

Entlastung der Arbeitgeber

Der Arbeitgeber wird insoweit entlastet, indem er keine Schätzung des Entgelts für die Vorausbescheinigung mehr vornehmen muss. Der Rentenversicherungsträger übernimmt ab Januar 2008 diese Aufgabe und Berechnung.

Fazit

Mit der Änderung des zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft erfolgt ab dem 01.01.2008 die Hochrechnung der beitragspflichtigen Einnahmen zwischen der Rentenantragstellung und dem Ende der Beschäftigung auf Basis des in den letzten 12 Kalendermonaten erzielten beitragspflichtigen Arbeitsentgelts.

Beispiel a

Verlangen des Rentenantragstellers: 10.04.2008
Beginn der Altersrente: 01.08.2008
Frühester Zeitpunkt der Meldung des Arbeitgebers: 01.05.2008
Nächste Entgeltabrechnung: 10.05.2008
Gesonderte Meldung erfolgt am: 10.05.2008
Meldezeitraum (Grund der Abgabe 57): 01.01.2008 bis 30.04.2008
Beschäftigungsende: 31.07.2008
Meldezeitraum (Grund der Abgabe 30): 01.05.2008 bis 31.07.2008

Bitte beachten Sie, dass der in der Sondermeldung (Abgabegrund 57) gemeldete Zeitraum, nicht mehr bei der Abmeldung zum 31.07.2008 nicht mehr angegeben werden darf.

Beispiel b

Verlangen des Rentenantragstellers: 10.01.2008
Beginn der Altersrente: 01.05.2008
Frühester Zeitpunkt der Meldung des Arbeitgebers: 01.02.2008
Nächste Entgeltabrechnung: 05.02.2008
Gesonderte Meldung erfolgt am: 05.02.2008
Meldezeitraum (Grund der Abgabe 57): 01.01.2008 bis 31.01.2008
Beschäftigungsende: 30.04.2008
Meldezeitraum (Grund der Abgabe 30): 01.02.2008 bis 30.04.2008

Beachte: Ist die Jahresmeldung am für das Jahr 2007 am 05.02.2008 noch nicht erfolgt, ist diese ebenfalls am 05.02.2008 zu erstellen.

Beispiel c

Verlangen des Rentenantragstellers: 10.01.2008
Beginn der Altersrente: 01.04.2008
Frühester Zeitpunkt der Meldung des Arbeitgebers: 01.01.2008
Nächste Entgeltabrechnung: 10.01.2008
Gesonderte Meldung erfolgt am: 10.01.2008
Meldezeitraum (Grund der Abgabe 57): 01.01.2007 bis 31.12.2007
Beschäftigungsende: 31.03..2008
Meldezeitraum (Grund der Abgabe 30): 01.01.2008 bis 30.03.2008

Beachte:
Nachdem das beitragspflichtige Entgelt des Jahres 2007 bereits mit der Sondermeldung (Grund der Abgabe 57) erfolgte, ist eine gesonderte Jahresmeldung nicht mehr erforderlich.

Auskunft, Beratung und Aufklärung

Die Sondermeldung wird bei Ihrem Arbeitgeber wird bei der Rentenantragstellung durch Ihren Rentenberater veranlasst. Ihr Rentenberater Marcus Kleinlein steht Ihnen für die Durchführung des kompletten Rentenantragsverfahrens und der Überprüfung des Rentenbescheides gerne zur Verfügung.

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