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Künstliche Befruchtung

Veröffentlicht in Rentenberatung - Gesetzliche Krankenversicherung

Der Weg zur Kostenübernahme

Der Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen umfasst auch die Übernahme der Kosten für eine künstliche Befruchtung zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (Inseminationsbehandlung und In-vitro-Fertilisation mit Embryotransfer). Betroffene haben auf diese Leistung einen Rechtsanspruch darauf, da sich hier um eine Regelleistung handelt.

Voraussetzungen

Folgende Voraussetzungen sind erforderlich, damit eine Kostenübernahme überhaupt erfolgen kann:

  • ärztliche Notwendigkeit muss vorhanden sein. Dies ist dann der Fall, wenn herkömmliche Behandlungsformen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nicht möglich sind (z.B. hormonelle Stimulation, Fertillisationsoperation) und eine hinreichende Aussicht besteht, dass die Maßnahmen zu einer Schwangerschaft führen.
  • Personen müssen verheiratet sein.
  • Ei- und Samenzellen dürfen nur vom verheirateten Ehegatten verwendet werden
  • Ärztliches Aufklärungsgespräch über die Maßnahme von einem Arzt, der die Maßnahme nicht selbst durchführt.
  • Mindestalter: 25. Lebensjahr
  • Höchstalter: 40. Lebensjahr für weibliche Versicherte und 50. Lebensjahr für männliche Versicherte.

 

Höhe der Kostenübernahme

Die Krankenkassen übernehmen für die künstliche Befruchtung maximal 3 abgeschlossene Therapieversuche. Diese können ambulant oder auch stationär durchgeführt werden. Die Krankenkasse übernimmt 50 Prozent der Kosten einer künstlichen Befruchtung. Der Restbetrag ist vom Versicherten selbst zu tragen.

Wichtige Ergänzung:

Zum Nachteil vieler Betroffener hat das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 19.09.2007 (AZ: B 1 KR 6/07 R) entschieden, dass die Beschränkung der Kostenübernahme auf „nur“ 50 Prozent der Kosten nicht gegen Verfassungsrecht verstößt. Es bleibt der moralische Zeigefinger, dass sich nur noch Personen eine künstliche Befruchtung leisten können, die dazu finanziell in der Lage sind. Versicherte die das finanziell nicht „stemmen“ können, bleiben bei einem unerfüllten Kinderwunsch.

Krankenkassenzuständigkeit

Grundsätzlich werden die Kosten von der Krankenkasse übernommen, bei der die Ehefrau versichert ist.

Auskunft, Beratung und Aufklärung

Ihr Krankenkassenbetriebswirt und Rentenberater Marcus Kleinlein berät Sie in allen Bereichen der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Von der Antragstellung einer Leistung bis zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche im Widerspruchs- und Klageverfahren ist Herr Kleinlein Ihr kompetenter Ansprechpartner

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