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Krankengeldanspruch

Veröffentlicht in Rentenberatung - Gesetzliche Krankenversicherung

Allgemeines

Das Krankengeld ist eine feste Größe im Leistungskatalog einer gesetzlichen Krankenkasse. Es gewährleistet die soziale Absicherung bzw. die Sicherstellung des Lebensunterhaltes in den Fällen, wenn es Menschen aus bestimmten Gründen nicht möglich ist, für sich selbst zu sorgen.

Ein Hauptgrund dafür ist die eingetretene Arbeitsunfähigkeit. Neben der Arbeitsunfähigkeit gibt es auch noch andere Merkmale, die es dem Einzelnen nicht möglich macht, seinen Lebensunterhalt auf Grund einer Arbeitsleistung selbst zu bestreiten.


Leistungsauslösende Tatbestände

Ein Krankengeldanspruch besteht in folgenden Fällen:

  • Arbeitsunfähigkeit bei Krankheit
  • ambulanter, teilstationärer, voll-, vor-, nachstationärer Krankenhausbehandlung
  • stationäre Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung
  • Erkrankung eines Kindes für die Pflege, Betreuung und Beaufsichtigung
  • nicht rechtswidriger Schwangerschaftsabbruch
  • nicht rechtswidrige Sterilisation

Auch wenn die Kosten einer stationären Behandlung nicht von der Krankenkasse übernommen werden, besteht dem Grunde nach ein Anspruch auf Krankengeld. Allerdings ist zu prüfen ob der Arbeitgeber den Lohn/Gehalt im Rahmen der Entgeltfortzahlung (max. 6 Wochen) weiter gewährt oder der Rentenversicherungsträger Übergangsgeld gewährt. In diesen Fällen erfolgt keine Zahlung des Krankengeldes.

Personenkreis ohne Anspruch auf Krankengeld

Für einige Personengruppen ist der Krankengeldanspruch generell ausgeschlossen. Der Grund für den Ausschluss besteht darin, dass dieser Personenkreis keinen Einkommensausfall hat und somit nicht schutzbedürftig ist. Darunter zählen folgende Personen:

  • Bezieher von Arbeitslosengeld II
  • Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen
  • Teilnehmer an berufsfördernden Maßnahmen (z.B. berufl. Umschulung) es sei denn, es besteht ein Anspruch auf Übergangsgeld gegenüber der Deutschen Rentenversicherung oder Agentur für Arbeit
  • Studenten und Praktikanten
  • Familienversicherte (z.B. Ehegatte, Kinder ohne eigenes Einkommen bzw. nicht mehr als 350 € mtl. oder. bei einem Minijob nicht mehr als 400 € mtl.)

Selbständige, die in der gesetzlichen Krankenkasse freiwillig versichert sind, wird ein Anspruch auf Krankengeld in der Satzung der jeweiligen Krankenkasse geregelt. Darin wird festgelegt ob ein Krankengeldanspruch besteht. Viele Krankenkassen bieten für diesen Personenkreis keinen Anspruch auf Krankengeld mehr an.

Auskunft, Beratung und Aufklärung

Der Rentenberater und Krankenkassenbetriebswirt Marcus Kleinlein ist ein Experte zum Thema Krankengeld/Arbeitsunfähigkeit. Daneben berät er Sie in allen Fragen der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Er unterstützt und begleitet Sie auch im Widerspruchs- und Klageverfahren

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