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Grundsicherung und Rente

Veröffentlicht in Rentenberatung - Gesetzliche Krankenversicherung

Ausgleich für eine drohende Altersarmut

Rentner denen es finanziell nicht besonders gut geht haben oft die Befürchtung, dass ihnen künftig die Altersarmut droht. Sie scheuen dabei auch den Gang zum Sozialamt. Sei es aus (falscher) Scham oder aus der Sorge heraus, dass das Sozialamt auf nahe Angehörige Rückgriff nimmt.

Damit Rentner nicht in diese Armut driften hat der Gesetzgeber sich diesem Problem angenommen und schon im Jahre 2003 die Grundsicherung eingeführt. Die Grundsicherung soll ein finanzielles „Auffangbecken“ für Rentner mit sehr geringen Altersbezügen sein.

Überblick zur Grundsicherung

Zunächst einmal muss klar gestellt werden, dass die Grundsicherung keine Grundrente ist. Vielmehr ist die Grundsicherung am persönlichen Bedarf orientiert und wird aus Steuermitteln und nicht aus Beiträgen einer Versichertengemeinschaft erbracht.
Die Grundsicherung ist eher als „versteckte“ Sozialhilfe zu sehen, da sich ihre Höhe und Berechnung auch im Großen und Ganzen daran orientiert. Sie stellt eine eigene soziale Leistung dar, wird nicht bei den Sozialämtern , sondern von den Grundsicherungsämtern der Kreise und kreisfreien Städte erbracht.
Damit soll den Berechtigten die Scheu vor dem Sozialamt genommen werden. 

Wer hat einen Anspruch auf eine Grundsicherung?

Zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehören:

  • Menschen die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder
  • mind. 18 Jahre alt und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind.

Ein tatsächlicher Bezug einer Alters- oder Erwerbsminderungsrente ist nicht notwendig. Sofern Erwerbsminderung i.S. der Rentenversicherung noch nicht geprüft wurde, geschieht dies durch den zuständigen Rentenversicherungsträger. 

Kein Anspruch auf Grundsicherung

Obwohl die Grundsicherung, anders als die Sozialhilfe, grds. keinen Rückgriff auf Einkommen naher Verwandter (Eltern und Kinder) nimmt, gibt es doch Personen, die keinen Anspruch auf Grundsicherung haben:


  • das Einkommen der Eltern oder Kinder (einzeln) liegt jährlich über 100.000 Euro.
  • vorsätzliche oder grob fahrlässige, selbstverschuldete Bedürftigkeit in den letzten 10 Jahren
  • Ausländer, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten.

Höhe der Grundsicherung

Der zustehende Grundsicherungsbetrag wird individuell berechnet und setzt sich aus verschiedenen Bausteinen zusammen. Von dem ermittelten Betrag wird dann vorhandenes Einkommen und verwertbares Vermögen in Abzug gebracht. Der verbleibende Betrag wird als Grundsicherung monatlich ausgezahlt. Hier ein Beispiel:

Regelsatz Sozialhilfe (z.B. Bayern) Haushaltsvorstand

347,00 €

Zuschlag 15 %

52,05 €

Miete und Nebenkosten

300,00 €

Heizkosten

50,00 €

Ergibt grds. Anspruch

749,05 €

Abzüglich Nettorente

420,00 €

Grundsicherungsanspruch

329,05 €

 
Die Höhe der Grundsicherung wird individuell bestimmt ist auch abhängig vom Einkommen des Ehe- oder Lebenspartners. 

Zeitraum der Grundsicherung

Die Grundsicherung wird ab Antrag gewährt (nicht rückwirkend) und im Regelfall bis zum 30.06. des Folgejahres bewilligt.

Auskunft, Beratung und Aufklärung

Ihr Rentenberater und Krankenkassenbetriebswirt Marcus Kleinlein steht Ihnen bei Fragen zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung jederzeit zur Verfügung. Er vertritt Sie auch im Widerspruchs- und Klageverfahren.


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