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Ausbildungszeiten

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Ausbildung wird bei der Rente nicht mehr angerechnet

Mit in Kraft treten der letzten Rentenreformgesetze werden zum größten Teil (Schul)Ausbildungs- oder auch Studienzeiten für die Rente nicht mehr berücksichtigt. Für die künftigen Rentner bedeutet dies eine Kürzung der Rentenhöhe. Ihr Rentenberater Kleinlein hat Ihnen die wichtigsten Informationen zusammengestellt.

Wer ist Betroffener

Bei einem Rentenbeginn ab 2009 wirkt sich nur noch der Besuch einer Fachschule und eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme rentensteigernd aus.

Beginnt die Rente vor dem Stichtag 01.01.2009 gelten sogenannte Übergangsregelungen. Das heißt, dass sich für diesen Personenkreis der Besuch für Schule und Hochschule noch rentensteigernd auswirkt, aber Schrittweise je nach Rentenbeginn abgesenkt wird.

Welche Änderungen ergeben sich daraus

Ab sofort werden nur noch Zeiten nach dem 17. Geburtstag berücksichtigt. Diese Zeit wird als Anrechnungszeit bezeichnet. Die Zeiten als Anrechnungszeiten wirken sich nicht rentensteigernd aus sondern werden als sogenannte Wartezeit (Vorversicherungszeit) zur Erreichung der verschiedensten Rentenarten gewertet.

Werden alle Schul- oder Hochschulzeiten gleich behandelt

Wie immer, gibt es beim Rentenrecht einige Ausnahmen. Grundsätzlich wirken sich Schulzeiten die sich sofort an eine Berufsausbildung oder Tätigkeit anschließen rentensteigernd aus und werden auch entsprechend berücksichtigt.

Aus diesem Grund ist die durch den Rentenversicherungsträger regelmäßig zur Verfügung gestellte Renten-Information oder der Rentenbescheid genau zu überprüfen. Gerade die Personen, die eine Meisterschule, Fachschule oder ein Berufsvorbereitungsjahr durchgeführt haben sollten genau prüfen, ob die Zeiten richtig berücksichtigt wurden.

Oftmals ist dem Rentenversicherungsträger nicht bekannt, um welche Art von Schule es sich überhaupt gehandelt hat.

Aus der nachfolgenden Übersicht möchte ich Ihnen einen Überblick verschaffen, welche Ausbildungsarten anerkannt werden und ob sich evtl. eine Rentensteigerung daraus ergibt.

Wie wirkt sich die Neuregelung auf die Rentenhöhe aus

Eine generelle Aussage kann darüber nicht getroffen werden. Im Durchschnitt sind es etwa 15,-- € im Monat weniger. Bei studierten Personen die einen hohen Verdienst haben, kann das schon einen Rentenverlust von fast 59,-- € im Monat bedeuten.

An der Neuregelung kann man erkennen, dass Personen mit einer Mittleren Reife und anschließender Berufsausbildung und dann sofort berufstätig werden besser gestellt sind, als Personen die studiert haben.

Dies deshalb, weil während einer beruflichen Ausbildung Gehalt und damit auch Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt werden die sich damit rentensteigernd auswirken.

Tipps

Ø Überprüfen sie bei ihrer letzten Renteninformation ihr Rentenkonto ob alle Ausbildungszeiten korrekt berücksichtigt wurden.

Ø Werden die Ausbildungszeiten im Rentenkonto ausgewiesen, aber sind keine Beiträge angezeigt, dann überprüfen sie bitte ihre Unterlagen darüber, welche Schule bzw. Ausbildung sie gemacht haben.

Ø Handelt es sich bei der Ausbildung um eine Zeit, die sich rentensteigernd auswirkt, ist beim Rentenversicherungsträger eine Kontenklärung durchzuführen.

Ø Fügen Sie alle Zeugnisse oder Nachweise bei, aus denen hervorgeht, dass die Ausbildung mit dem Beruf im  Zusammenhang steht.

Für weitere Fragen oder auch zur Durchführung einer Kontenklärung steht ihnen ihr Rentenberater Marcus Kleinlein gerne zur Verfügung.

 

 



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