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Allgemeines

Die Rente wegen Erwerbsminderung soll erreichen, dass der Lebensstandard nicht wesentlich eingeschränkt wird, auch wenn wegen einer schweren oder chronischen Krankheit vom Erwerbsleben ganz oder teilweise ausgeschlossen sind. Auch als Berufsanfänger in jungen Jahren ist man durch eine Erwerbsminderungsrente finanziell abgesichert.

Rentenarten

 

Bei den Erwerbsminderungsrenten unterscheidet der Gesetzgeber folgende Renten:

  • Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
  • Rente wegen voller Erwerbsminderung
  • Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung infolge Berufsunfähigkeit (Personen, die vor dem 02.01.1961 geboren sind).

Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung

Teilweise erwerbsgemindert ist, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit im Rahmen einer 5 Tage-Woche zwar mindestens 3 Stunden, jedoch unter 6 Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes erwerbstätig sein kann.

Die Prüfung ob die medizinischen Voraussetzungen für eine teilweise Erwerbsminderungsrente vorliegen, erfolgt durch den Rentenversicherungsträger.
Hierfür muss ein entsprechender Rentenantrag gestellt werden.

Rente wegen voller Erwerbsminderung

Voll erwerbsgemindert ist, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Die Prüfung ob die medizinischen Voraussetzungen für eine volle Erwerbsminderungsrente vorliegen, erfolgt durch den Rentenversicherungsträger.
Hierfür muss ein entsprechender Rentenantrag gestellt werden.

Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Berufsschutz für Personen die vor dem 02.01.1961 geboren sind

Das Risiko der Berufsunfähigkeit wird für Versicherte, die vor dem 02.01.1961 geboren sind, weiterhin abgesichert. Für die Berufsunfähigkeit muss das Leistungsvermögen in dem erlernten bzw. auf Dauer ausgeübten Beruf auf Grund von Krankheit oder Behinderung gegenüber einer gesunden Vergleichsperson auf weniger als 6 Stunden gesunken sein.

Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit kommt nur dann in Frage, wenn eine Leistungsminderung im bisherigen Beruf auf weniger als 6 Stunden attestiert wird. Gleichzeitig wird von Seiten der Rentenversicherung  geprüft, ob noch Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (sog. Verweisungsberuf) ausgeübt werden können.
Kann der bisherige Beruf oder eine zumutbare Verweisungstätigkeit noch mindestens 6 Stunden täglich noch ausgeübt werden, liegt Berufsunfähigkeit nicht vor.

Es handelt sich bei dieser Rentenart um eine sehr schwierige und umfangreiche Rechtsmaterie. Hierfür empfiehlt sich eine fachliche Unterstützung durch einen Rentenberater. Dieser kann sie im Widerspruchs- und Klageverfahren entsprechend begleiten und beraten.

Besonderheit Arbeitsmarktrente

Bei einem Leistungsvermögen von 3 bis 6 Stunden und Gewährung einer teilweisen Erwerbsminderungsrente ist die Arbeitsmarktlage zu beachten. Liegt neben der eingeschränkten Leistungsfähigkeit Arbeitslosigkeit vor, ist der Arbeitsmarkt als verschlossen anzusehen.

D.h. leistungseingeschränkte Personen können wegen der ungünstigen Arbeitsmarktsituation eine volle arbeitsmarktbedingte Erwerbsminderungsrente erhalten, wenn ihnen kein entsprechender Arbeitsplatz nachgewiesen werden kann. Der Rentenversicherungsträger muss dann die halbe Rente (Teilrente) in eine volle Rente umwandeln.

Diese Rentenart wird nicht immer vom Rentenversicherungsträger korrekt geprüft. Im Falle einer bewilligten teilweisen Erwerbsminderungsrente und gleichzeitiger Arbeitslosigkeit empfiehlt sich eine nochmalige Überprüfung des Rentenbescheides durch einen Rentenberater.

Haben Selbständige einen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente?

Selbständige haben mittlerweile einen Zugang zur vollen Erwerbsminderungsrente. Sie werden damit bei der Prüfung, ob ihnen eine Erwerbsminderungsrente zusteht, wie Arbeitnehmer behandelt.

Versicherungsrechtliche Voraussetzungen

Neben den oben erklärten medizinischen sind zusätzlich folgende versicherungsrechtliche Voraussetzungen für die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente erforderlich:

  • Mindestens 5 Jahre müssen sie versichert sein
  • In den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung müssen mindestens drei Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sein.

Dauer der Rente

Erwerbsminderungsrenten werden grundsätzlich als Zeitrenten für längstens 3 Jahre gezahlt. Nur dann, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann, wird eine unbefristete Rente bewilligt. Zeitrenten können verlängert werden, allerdings ist dann der Gesundheitszustand zu überprüfen. Hierfür ist ein Verlängerungsantrag beim Rentenversicherungsträger erforderlich. Liegt auch nach insgesamt neun Jahren Rentenbezug die Erwerbsminderung weiterhin vor, wird eine Dauerrente daraus.

Aufklärung, Beratung und Auskunft

Ihr Rentenberater Marcus Kleinlein berät sie gerne zu diesem komplexen Thema und zu allen anderen Angelegenheiten der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung.

Ich vertrete und unterstütze Sie bei:

  • Durchsetzung von Leistungsansprüchen
  • Widerspruchs- und Klageverfahren
  • Rentenantragsverfahren
  • Erstellung von Rentengutachten
  • u.s.w.

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Der Rentenberater berät, unterstützt und vertritt Sie in den Bereichen gesetzliche Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung.

 

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